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Aussetzung der Fristen

Der Ombudsmann (Bürgerbeauftragte) der Wallonie und der Föderation Wallonie-Brüssel ist zuständig für Schwierigkeiten, die Sie mit den Verwaltungen der Wallonie (Wallonische Region) und der Föderation Wallonie-Brüssel (Französische Gemeinschaft) sowie mit bestimmten Gemeinden und Interkommunalen haben, mit denen er eine Partnerschaft geschlossen hat.

Der Ombudsmann befasst sich mit zwei Arten von Beschwerden: diese betreffen entweder eine Fehlfunktion der Verwaltung oder eine Verwaltungsentscheidung.

Wenn Ihre Beschwerde eine Verwaltungsentscheidung betrifft, bitten wir Sie, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen.

1. Je nach Sachverhalt sehen bestimmte Regelungen die Möglichkeit vor, die Entscheidung einer Verwaltung anzufechten:

- entweder vor einer internen Beschwerdestelle der Verwaltung,
- vor dem Staatsrat,
- vor einem Gericht oder
- vor dem Berufungsausschuss für Studienbeihilfen.

Die Verwaltung hat Sie bereits darüber informiert und Ihnen das Verfahren zur Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs erläutert. Sie ist dazu verpflichtet.

Um Ihr Recht auf Rechtsbehelf nicht zu verlieren, müssen Sie die in der Regelung festgelegten Fristen genau beachten: eine Beschwerde beim Ombudsmann verlängert diese Fristen nicht (außer bei Anrufung des Staatsrates => siehe Punkt 3 unten, oder bei Anrufung des Berufungsausschusses für Studienbeihilfen => siehe Punkt 4).

2. Wenn Sie zu dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihre Beschwerde beim Ombudsmann einreichen, bereits bei einer Verwaltung, einem Gericht, dem Staatsrat oder dem Berufungsausschuss für Studienbeihilfen Einspruch gegen die Entscheidung der Verwaltung eingelegt haben (siehe Punkt 1), müssen Sie uns darüber informieren.

Denn selbst in diesen Situationen sieht das Dekret, mit dem die Ombudsdiensts geschaffen wurde, vor, dass der Ombudsmann seine Tätigkeit fortsetzen kann.

3. Rechtsbehelf beim Staatsrat und Beschwerde beim Ombudsmann

Wenn gegen die an Sie gerichtete Verwaltungsentscheidung ein Rechtsbehelf beim Staatsrat eingelegt werden kann, hat die Verwaltung Sie darauf hingewiesen.

In diesem Fall haben Sie eine Frist von sechzig Tagen, beginnend mit dem Tag, nachdem Ihnen diese Entscheidung zugestellt wurde.

Durch die Einreichung Ihrer Beschwerde beim Ombudsmann wird diese Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Staatsrat für maximal vier Monate ausgesetzt (siehe Artikel 19 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat).

Wenn nach der Intervention des Ombudsmanns keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, verfügen Sie somit noch über eine Restfrist, um diese Verwaltungsentscheidung vor dem Staatsrat anzufechten.

4. Rechtsbehelf beim Berufungsausschuss für Studienbeihilfen und Beschwerde beim Ombudsmann

Wenn Sie eine Entscheidung über die Verweigerung von Studienbeihilfen oder die Höhe dieser Studienbeihilfen anfechten, müssen Sie UNBEDINGT innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung und ausschließlich per Einschreiben eine Beschwerde an die für die Akte zuständige regionale Verwaltungsdienststelle für Studienbeihilfen richten. Das Schreiben der Verwaltung hat Sie darauf hingewiesen.

- Wenn Sie Ihre Beschwerde nicht innerhalb der Frist bei der regionalen Verwaltungsdienststelle einreichen, ist die Entscheidung endgültig und kann nicht mehr angefochten werden.

- Wenn nach dieser Beschwerde bei der regionalen Verwaltungsdienststelle für Studienbeihilfen keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, können Sie innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung der Entscheidung und ausschließlich per Einschreiben eine begründete Beschwerde beim Berufungsausschuss für Studienbeihilfen einreichen.

- Durch die Einreichung Ihrer Beschwerde beim Ombudsmann wird diese Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Berufungsausschuss für Studienbeihilfen für maximal einen Monat ausgesetzt (siehe Artikel 15 des Dekrets über die Gewährung von Studienbeihilfen).

- Wenn nach der Intervention des Ombudsmanns keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, verfügen Sie somit noch über eine Restfrist, um diese Verwaltungsentscheidung vor dem Berufungsausschuss anzufechten.