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Prüfung der Zulässigkeit einer Beschwerde

Um zulässig zu sein,

 

  • muss es sich um eine individuelle Beschwerde handeln (Petitionen werden nicht angenommen);

 

  • muss der Antrag eine Verwaltung oder eine Einrichtung betreffen, die der Wallonischen Region oder der Französischen Gemeinschaft untersteht;

 

  • müssen vorher schon Schritte bei der betroffenen Verwaltung unternommen worden sein, um das Problem zu beheben. Diese haben zu keinem Ergebnis geführt und es läuft kein Verwaltungs- oder Rechtsverfahren;

 

  • muss die Beschwerde spätestens ein Jahr nach den Fakten beim Ombudsmann eingereicht werden.