Prüfung der Zulässigkeit einer Beschwerde
Um zulässig zu sein,
- muss es sich um eine individuelle Beschwerde handeln (Petitionen werden nicht angenommen);
- muss der Antrag eine Verwaltung oder eine Einrichtung betreffen, die der Wallonischen Region oder der Französischen Gemeinschaft untersteht;
- müssen vorher schon Schritte bei der betroffenen Verwaltung unternommen worden sein, um das Problem zu beheben. Diese haben zu keinem Ergebnis geführt und es läuft kein Verwaltungs- oder Rechtsverfahren;
- muss die Beschwerde spätestens ein Jahr nach den Fakten beim Ombudsmann eingereicht werden.